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Wissen

KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung

Seit Februar 2025 gilt eine Pflicht, die fast jedes Unternehmen betrifft und die kaum jemand kennt. Sie ist kleiner, als die Überschriften vermuten lassen – und konkreter.

Wen die Pflicht trifft

Artikel 4 nennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Anbieter entwickeln ein System und bringen es in den Verkehr. Betreiber setzen es ein. Für den Mittelstand ist die zweite Rolle die entscheidende.

Betreiber ist nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“.

Bleibt die Frage, was als KI-System zählt. Artikel 3 Nummer 1 beschreibt es als ein maschinengestütztes System, das „für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist“ und aus Eingaben „ableitet“, wie es Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt. Das Ableiten grenzt die Sache ab: Eine Excel-Formel und ein fest verdrahteter Workflow fallen nicht darunter, ein Sprachmodell schon.

Im Klartext: Wer seine Leute beruflich ein Sprachmodell nutzen lässt, ist Betreiber. Ob Sie das System selbst gebaut oder ein fertiges Produkt abonniert haben, ändert daran nichts. Artikel 4 kennt weder eine Ausnahme für kleine Unternehmen noch eine Bagatellgrenze.

Was im Gesetz steht

Der Artikel ist ein einziger Satz. Er lohnt sich im Wortlaut, weil fast alles, was darüber geschrieben wird, mehr hineinliest, als darin steht:

Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.

Artikel 4, Verordnung (EU) 2024/1689

Drei Dinge stehen nicht darin: kein vorgeschriebener Kurs, kein Zertifikat, keine Stundenzahl.

Seit wann sie gilt

Die Verordnung ist am 13. Juni 2024 beschlossen worden und gilt nach Artikel 113 seit dem 2. August 2026. Für die Kapitel I und II gilt ein früherer Termin: den 2. Februar 2025. Artikel 4 steht in Kapitel I.

Die Pflicht zur KI-Kompetenz ist damit die erste, die scharf geschaltet wurde – anderthalb Jahre vor dem Hauptteil der Verordnung. Sie gilt heute.

Was „ausreichend“ bedeutet

Den Maßstab liefert der Artikel selbst: technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung, der Kontext des Einsatzes und die Personen, bei denen das System eingesetzt wird. Das ist keine Zahl, sondern eine Abwägung.

Erwägungsgrund 20 der Verordnung sagt dazu, KI-Kompetenz solle Anbieter, Betreiber und betroffene Personen „mit den notwendigen Konzepten ausstatten, um fundierte Entscheidungen über KI-Systeme zu treffen“, und diese Konzepte „können in Bezug auf den jeweiligen Kontext unterschiedlich sein“.

Praktisch heißt das: rollengerecht. Wer sich Angebotstexte entwerfen lässt, braucht anderes Wissen als jemand, der Bewerbungen vorsortieren lässt. Für die erste Gruppe reicht ein Verständnis davon, wann ein Modell etwas erfindet und welche Daten nicht hineingehören. Für die zweite kommt hinzu, wie man Ergebnisse prüft, die Menschen betreffen.

„Nach besten Kräften“ ist eine Pflicht zum Handeln

Der Wortlaut verlangt Maßnahmen, nicht ein Ergebnis. Niemand muss garantieren, dass jede Mitarbeiterin alles richtig einschätzt. Gefordert ist, dass das Haus etwas unternommen hat und das auch zeigen kann.

Damit ist die einzige eindeutig falsche Antwort: nichts tun. Alles andere ist eine Frage des Zuschnitts.

Die 35 Millionen gehören nicht hierher

In Vorträgen und Anzeigen taucht Artikel 4 gern zusammen mit Bußgeldern „bis 35 Millionen Euro“ auf. Das ist falsch, und es lässt sich nachlesen.

Artikel 99 Absatz 3 knüpft diesen Betrag ausdrücklich an die Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten Praktiken – also an Dinge wie Sozialbewertung oder unterschwellige Manipulation. Absatz 4 nennt einen niedrigeren Rahmen und zählt die betroffenen Pflichten einzeln auf: Artikel 16, 22, 23, 24, 26, 31, 33, 34 und 50. Artikel 4 steht in keiner der beiden Listen.

Was gilt stattdessen? Nach Artikel 99 Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, und sie sollen dabei die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Wer mit der großen Zahl argumentiert, verliert beim ersten Gesprächspartner, der den Text gelesen hat.

Unsere Einschätzung: Der Druck entsteht ohnehin früher an anderer Stelle. In Ausschreibungen und Rahmenverträgen wird der Punkt abgefragt, und wer nach einem Schaden zeigen muss, was er zur Vorsorge getan hat, steht ohne jede Unterlage schlecht da.

Wie ein Nachweis aussieht

Die Verordnung schreibt keine Form vor. Wer belegen will, „nach besten Kräften“ gehandelt zu haben, braucht trotzdem etwas Schriftliches. Drei Dinge reichen in den meisten Häusern:

Erstens eine Liste, wer wann woran teilgenommen hat – mit Datum und Inhalten, nicht mehr. Zweitens eine Leitlinie auf einer Seite: welche Werkzeuge erlaubt sind, welche Daten hinein dürfen und welche nicht, und wer im Zweifel entscheidet. Drittens eine benannte Person, die Fragen dazu beantwortet.

Das ist bewusst wenig. Eine Schulung, die zwei Stunden dauert und dokumentiert ist, erfüllt den Artikel besser als ein Konzept, das nie stattgefunden hat.

Wie wir diesen Schritt bei unseren Kunden aufsetzen, steht unter Können – Menschen befähigen. Wie aus dieser Grundlage ein laufender Prozess wird, zeigt das Projekt Rechnungseingang bei der LBS Süd.

Stand und Vorbehalt

Dieser Text gibt den Stand vom 14.09.2026 wieder. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Quellen

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